Was ist BEM?

BEM steht für „Betriebliches Eingliederungsmanagement“. Im Mittelpunkt dieses Prozesses stehen die Wiederherstellung, der Erhalt und die Förderung der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Die Rechtsgrundlage findet sich in Deutschland im Neunten Sozialgesetzbuch (§ 84 Abs. 2 SGB IX). Dieser Paragraph schreibt ein Betriebliches Eingliederungsmanagement vor, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Das BEM zielt auf Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, zur Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit sowie zum Erhalt des Arbeitsplatzes.

Die rechtliche Grundlage in Österreich ist das Arbeit-Gesundheit-Gesetz (AGG). Es gibt in Österreich einige Unternehmen, die auf freiwilliger Basis ein BEM für ihre MitarbeiterInnen anbieten. Das Sozialministerium bietet zudem österreichweit für Betroffene ebenso auf freiwilliger Basis kostenfreie Unterstützungsangebote unter der Marke „fit2work“ (http://www.fit2work.at).

 

Für wen gilt das BEM?

Die Vorschrift zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 2 SGB IX) gilt in Deutschland für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ebenso für Beamtinnen, Beamte sowie für außertarifliche Angestellte), die innerhalb eines Jahres (12 Monate) ununterbrochen oder länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind.

 

Wer ist am BEM beteiligt?

Zuallererst die/der BEM-Berechtigte selbst. Nach § 84 Abs. 2 SGB IX wird „mit Beteiligung der betroffenen Person“ nach Möglichkeiten für die Wiederherstellung, den Erhalt sowie der Förderung der Arbeitsfähigkeit gesucht. Weiterhin hat der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessensvertretung gemeinsam für ein geeignetes Verfahren zu sorgen. Sind Menschen mit Schwerbehinderung betroffen, ist die Schwerbehindertenvertretung (in Österreich: Behindertenvertrauenspersonen) einzuschalten. Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen.

Auch sollten externe Stellen hinzugezogen werden, wenn Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen. Hier werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen bzw. die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen.

Die Interessenvertretung sowie Schwerbehindertenvertretung wachen in Deutschland darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach § 84 Abs. 2 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

 

Muss die/der BEM-Berechtigte der Durchführung des BEM zustimmen?

Ja. Das Gesetz in Deutschland besagt, dass die Teilnahme am BEM freiwillig ist und die/der BEM-Berechtigte dem Verfahren zustimmen muss. Die Zustimmung kann jederzeit zurückgezogen werden. Eine Ablehnung darf nicht zum Nachteil ausgelegt werden.